Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich/Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Gegenstand aller unserer Lieferungen und Leistungen, Angebote und mit uns abgeschlossener Verträge, gleichgültig in welcher Form diese geschlossen werden. Sie ersetzen unsere bisher geltenden AGB.

1.2. Abweichende Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, und werden auch durch Auftragsannahme oder die Entgegennahme von Ware oder noch zu bearbeitender Teile oder Auslieferung von uns bearbeiteter oder hergestellter Gegenstände nicht Vertragsinhalt.

1.3. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder  juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder  einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen.

1.4. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte, auch dann, wenn auf sie  nicht noch einmal ausdrücklich Bezug  genommen wurde und sie im Einzelfall noch nicht einmal dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag beigelegt sein sollten.

1.5. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Konkrete Angebotspreise gelten für drei Monate.

1.6. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dessen Aufhebung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

1.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von uns erhaltenen Informationen, die im Zusammenhang mit der Angebotserstellung sowie einer späteren Vertragsdurchführung stehen, vertraulich zu behandeln.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ohne jeden Abzug ab Werk, jedoch ausschließlich Kosten wie z.B. Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Be- und Entladung sowie erforderlich werdender Kran- und Hydraulikarbeiten. Zu den Preisen kommt Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2. Die Preise verstehen sich für die Bearbeitung von beigestellten Teilen in galvanisch-behandlungsgerechtem Zustand. Wir sind berechtigt, nach erfolgter Vorankündigung oder  Vereinbarung Arbeiten zusätzlich zu berechnen, die erforderlich sind, um die Teile in einem galvanisch- behandlungsgerechten Zustand zu versetzen, wie insbesondere das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, Teer, altem Überzug und anderem; Herstellung von Teilen jeglicher Art nach den vom Auftraggeber gelieferten  Spezifikationen. Dies gilt auch für das nachträgliche Anbringen von Öffnungen an Hohlkörpern sowie die Erstellung von Prüfberichten.

2.3. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind unsere Rechnungen ohne Abzüge und Skonti mit Rechnungserhalt fällig.

2.4. Ab Eintritt des Verzuges können, ohne dass es einer Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugszinsen von 8 % über dem Basiszinssatz in Rechnung gestellt werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

2.5. Stehen uns gegen den Auftraggeber mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2.6 Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erheblich mindern, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind dann berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Gleiches gilt, wenn wir aus wichtigem Grund vom Vertrag zurücktreten oder der Vertrag einvernehmlich aufgehoben wird.

3. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schulden wir nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die wir unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringen.

3.2. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen des Auftraggebers als Folge einer sachgerechten Durchführung unserer Leistungen leisten wir keinen Ersatz. Wird als Folge einer sachgerechten Leistung ohne unser Verschulden unser eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt es abhanden, so sind wir berechtigt, vom Auftraggeber in Anwendung des § 670 BGB Ersatz zu verlangen. Der Transport oder gegebenenfalls Rücktransport von Gegenständen des Auftraggebers erfolgt auf seine Kosten und Gefahr, der Rücktransport wird jedoch nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers durchgeführt. Bei der Aufbewahrung ist unsere Haftung auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.

3.3. Der Auftraggeber hat uns alle für die Durchführung unserer Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles kein Anlass besteht.

3.4. Soweit zur Durchführung unserer Leistung ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

3.5. Werden wir außerhalb unseres Betriebesgeländes tätig, so obliegen dem Auftraggeber alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit uns etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

4. Lieferzeit/Lieferverzögerung

4.1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und bei Bearbeitungsaufträgen die zu bearbeitende Ware, im Falle von Herstellungsaufträgen die vom Auftraggeber geforderten Spezifikationen bei uns eingegangen sind und eine ggf. vereinbarte Anzahlung geleistet ist. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, d.h. des Erhaltes beigestellter Teile wie benötigter Grundstoffe.

4.3. Unter Lieferzeitpunkt wird der Zeitpunkt verstanden, zu dem die oberflächenbehandelten oder neu hergestellten Gegenstände unser Werk verlassen haben oder dem Auftraggeber die  Versand- oder Abholbereitschaft von uns gemeldet worden ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist ‑ außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung  der Abnahmebereitschaft.

4.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit  angemessen. Wir werden dem Auftraggeber den Beginn und das Ende  solcher Ereignisse mitteilen. Soweit solche Umstände die Ausführung des Auftrages unabsehbar vereiteln, sind die Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.5. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir nach Ablauf der vereinbarten Lieferzeit eine schriftlich gesetzte Nachfrist von sechs Wochen verstreichen lassen, ohne dass die vereinbarte Leistung erfolgt.

4.6. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich gemäß Ziffer 8. dieser Bedingungen.

5. An- und Auslieferung/Gefahrübergang/Rechte an Werkzeugen

5.1. Die zu bearbeitenden Rohmaterialien, Gegenstände und Werkzeuge sind mit Lieferschein unter genauer Angabe der Stückzahl und des Gesamtgewicht anzuliefern. Die Angaben zum Rohgewicht sind in jedem Fall unverbindlich.

5.2. Angeliefertes Rohmaterial und angelieferte Gegenstände müssen sachgemäß und unter Berücksichtigung unserer Anweisungen verpackt sein.

5.3. Oberflächenbehandelte oder neu hergestellte Gegenstände werden nur dann von uns verpackt ausgeliefert, wenn dies zur Vermeidung von Beeinträchtigungen notwendig ist oder vom Auftraggeber verlangt wird. Die Kosten der Verpackung trägt der Auftraggeber (Ziffer 2.1. der AGB), es sei denn das Rohmaterial oder die angelieferten Gegenstände waren bei Anlieferung  verpackt und das Verpackungsmaterial konnte wieder verwendet werden.  

5.4. Teillieferung ist uns gestattet. Bei Lieferung neu hergestellter Gegenstände behalten wir uns aus  fertigungstechnischen Gründen eine Mehr- oder Minderlieferung von bis zu 5 % gegenüber der vereinbarten Bestellmenge vor, wobei eine Lieferung innerhalb der Bandbreite die vereinbarte Liefermenge darstellt.

5.5. Sofern der Auftraggeber bestimmte Versandmittel, einen bestimmten Versandweg oder eine bestimmte Versandart wünscht, muss er uns dies rechtzeitig anzeigen.

5.6. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben. Soweit Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

5.7. Bei Anlieferung von Rohmaterialien, Gegenständen und Werkzeugen erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, auch wenn wir die Anlieferung übernehmen oder ein Transportmittel hierfür zur Verfügung stellen; der Auftraggeber trägt insbesondere auch die Kosten für erforderlich werdende Kran- und Hydraulikarbeiten. 5.8. Wir sind berechtigt, sorgfältig ausgewählte und eingewiesene Subunternehmer mit der Herstellung von Werkzeugen zu beauftragen. Der Auftraggeber wird darüber von uns unterrichtet. Der Auftraggeber ist für die Information über die zur Herstellung benötigten näheren Spezifikationen des Werkzeuges verantwortlich.

6. Annahmeverzug

6.1. Ruft der Auftraggeber die gefertigten Gegenstände nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der vereinbarten Frist oder nach Meldung der Versandbereitschaft nicht ab oder nimmt er die Lieferung ganz oder teilweise nicht an, obwohl er hierzu verpflichtet war, so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Unbeschadet weiterer gesetzlicher und vertraglicher Rechte sind wir in einem solchen Fall zu Rechnungslegung und sofortiger Fälligstellung der Rechnung berechtigt. Darüber hinaus können wir die gefertigten Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers  einlagern und für die Dauer der Einlagerung ein Lagergeld in Höhe von drei Prozent des Rechnungsbetrages je angefangenen Monat berechnen. 6.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die dem Auftraggeber zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

7. Einstehen für Sach- und Rechtsmängel

7.1. Wir stehen für Sach- und Rechtsmängel gemäß den nachfolgenden Regelungen ‑ vorbehaltlich Ziffer 8 der AGB – ein.

7.2. Wir stehen, sofern diesbezüglich keine gesonderten, individuellen Vereinbarungen getroffen worden sind, nicht für die Verwendungsfähigkeit der hergestellten oder bearbeiteten Gegenstände, für eine bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung oder Korrosion verhindernde Eigenschaften der Beschichtung ein. Ein Einstehen ist ebenso ausgeschlossen bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Gegenstände, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung sowie chemischen, elektrischen oder elektrochemischen Einflüssen, sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Ein Mangel liegt auch nicht vor, wenn an unbehandelten Innenflächen von Hohlteilen Schäden durch Korrosion entstehen, die regelmäßig nur an den Außenflächen behandelt werden.

7.3. Die von uns ausgelieferten Gegenstände hat der Auftraggeber in jedem Fall, auch wenn er  Ausfallmuster erhalten hat, nach Erhalt unverzüglich auf Fehlerfreiheit im Umfang der §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und uns eventuell festgestellte Mängel innerhalb von 10 Werktagen ab Auslieferung schriftlich mitzuteilen. Bei versteckten Mängeln muss die Mängelrüge innerhalb von 10 Werktagen ab Erkennbarkeit des Mangels schriftlich angezeigt werden. Werden Mängel bei  der Weiterverarbeitung festgestellt, so ist diese sofort zu unterbrechen und uns  Gelegenheit zur Begutachtung zu geben. Versäumt der Auftraggeber die Rügefrist, so gilt die Lieferung  als genehmigt.

7.4. Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Gegenstände werden unser Eigentum.

7.5. Zur Vornahme uns notwendig erscheinender Nachbesserungen und Neulieferungen hat der Auftraggeber in Abstimmung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit  bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.6. Der Auftraggeber  hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –  eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich das Recht zur Minderung  des Vertragspreises zu. Das Recht zur Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. 7.7. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht kein Anspruch gegen uns auf Grund der daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Die vorstehenden Ansprüche bestehen auch nicht, wenn der Mangel auf einem Fehler des angelieferten Rohmaterials oder beigestellter Gegenstände beruht.

8. Haftung des Auftragnehmers

8.1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Ziffern 7. und 8.2. und 8.3. dieser AGB entsprechend.

8.2. Für Schäden, die nicht im Gegenstand der Lieferung selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder  leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit  nach dem Produkthaftungs-
gesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

8.3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei  leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragtypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten, soweit er Kaufmann, Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Sicherungsrechte / Eigentumsvorbehalt

Zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegenüber dem  Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, auch Saldoforderungen aus laufender  Geschäftsverbindung, werden uns folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr realisierbarer Wert unsere Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt:

10.1. Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Anlieferung an übereignet uns der Auftraggeber die angelieferten Rohmaterialien und Gegenstände  zur Sicherheit bzw. überträgt uns sein  Anwartschaftsrechts, falls die Rohmaterialien und Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt oder im  Sicherheitseigentum eines Dritten stehen. Wir sind im letztgenannten Fall berechtigt, alles zu tun, um das Anwartschaftsrecht zum Vollrecht erstarken zu lassen. Abgetreten sind auch  Rückübereignungsansprüche wie eventuelle Ansprüche auf Freigabe des Sicherungsgutes bei  Übersicherung. Wir nehmen die Abtretung an.

10.2. Nach Fertigstellung und Rückgabe bearbeiteter Gegenstände und Materialien wird der Auftraggeber das Sicherungsgut für uns verwahren. Er hat das Sicherungsgut pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl etc. versichert zu halten. Er ist berechtigt, das Sicherungsgut im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, es sei denn, er hat seinen Anspruch gegenüber seinem Abnehmer auf Zahlung des Werklohnes/Kaufpreises bereits im Voraus an Dritte abgetreten. Er ist verpflichtet, seinen Vertragspartner auf unser Sicherungseigentum hinzuweisen. Er ist nicht berechtigt, das Sicherungsgut vor Freigabe anderweitig zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden.

10.3. Für den Fall, dass wir Gegenstände neu herstellen, behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 10.2. dieser AGB sinngemäß.

10.4. Be- und Verarbeitung des Sicherungsgutes gemäß Ziffern 10.2. und10.3. der AGB durch den Auftraggeber erfolgen in unserem Auftrag unter Ausschluss eines Eigentumserwerbs des Auftraggebers nach § 950 BGB, jedoch ohne dass uns Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten hieraus  erwachsen. Erfolgt die Be- und Verarbeitung zu einer neuen beweglichen Sache, die den Wert  unseres Sicherungsgutes übersteigt, so räumen wir dem Auftraggeber bereits jetzt hieran Miteigentum in dem Verhältnis ein, in dem der Wert der verarbeiteten neuen Sache den Wert unseres  Sicherungsgutes übersteigt.

10.5. Erwirbt der Auftraggeber im Falle der Verbindung oder Vermischung unseres Sicherungsgutes gem. Ziffern 10.2. und 10.3. der AGB mit anderen beweglichen Sachen an den hieraus  entstehenden einheitlichen neuen Sachen Allein- oder Miteigentum hieran im Verhältnis des Wertes der  neuen Sache zu unserem Sicherungsgut.

10.6. Die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache hat der Auftraggeber für uns unentgeltlich und ordnungsgemäß zu verwahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Ziffer 10.2. der AGB sinngemäß.

10.7. Gleichzeitig tritt der Auftraggeber bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen seine Forderungen aus der Bearbeitung oder Weiterveräußerung des Sicherungsgutes gem. 10.2. und 10.3. der AGB oder der durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandenen neuen Sachen an uns ab, im letztgenannten Fall in Höhe  des Wertes unseres Sicherungsgutes. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Auftraggeber ist bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt, die  Forderungen im eigenen Namen und auf eigene  Rechnung einzuziehen. Er ist jedoch nicht befugt, durch weitere Abtretung, Pfändung oder Inkassoermächtigung, insbesondere an ein Factoring-Unternehmen, über die abgetretene Forderung zu verfügen. Auf unser Verlangen hat er  uns die Forderung nachzuweisen und seinen  Geschäftspartnern die Abtretung offen zu legen mit der Aufforderung, Zahlungen ausschließlich an uns zu leisten. In gleicher Weise sind wir berechtigt, jederzeit die Abtretung offen zu legen und Zahlung  an uns zu begehren.

10.8. Im Falle des Zugriffs von Dritten auf das Sicherungsgut oder auf die abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten und die Dritten auf unsere Rechte  hinzuweisen. Von hierdurch entstehenden Kosten oder Schäden hat der Auftraggeber uns  freizustellen. 10.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir ohne weiteres nach Mahnung berechtigt, die Herausgabe des Sicherungsgutes und  gegebenenfalls die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegenüber Dritten zu verlangen und die Forderungsabtretung offen zu legen. Dies stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des Sicherungsgutes oder eines Surrogates zu verlangen.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort und nicht ausschließlicher Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, auch für Wechsel- und Schecksachen ist Dresden.

11.2. Vertragssprache ist Deutsch. Bei Abweichungen von Vertragsfassungen in unterschiedlicher Sprache  ist die deutsche Fassung maßgeblich.

11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils gültigen Fassung.

11.4. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

11.5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, dass an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren ist, die dem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt, ohne selbst unwirksam zu sein.